Titel 14 – Verwahrung
§

§ 688 BGB

Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

958 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

Vorheriger § | Nächster §