Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
§

§ 278 BGB

Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

291 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

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