§ 278 BGB
Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
291 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.