Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
§

§ 277 BGB

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

290 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

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