§ 277 BGB
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
290 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.