Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
§

§ 64 BGB

Inhalt der Vereinsregistereintragung

55 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

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