§ 65 BGB
Namenszusatz
56 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
56 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".