Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
§

§ 60 BGB

Zurückweisung der Anmeldung

54 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

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