§ 56 BGB
Mindestmitgliederzahl des Vereins
50 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
50 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.