§ 423 BGB
Wirkung des Erlasses
487 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.