Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§

§ 423 BGB

Wirkung des Erlasses

487 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

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