Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§

§ 424 BGB

Wirkung des Gläubigerverzugs

488 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

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