§ 424 BGB
Wirkung des Gläubigerverzugs
488 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
488 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.