Abschnitt 7 – Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§

§ 422 BGB

Wirkung der Erfüllung

486 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

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