Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung
§

§ 413 BGB

Übertragung anderer Rechte

477 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Vorheriger § | Nächster §