Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung
§

§ 412 BGB

Gesetzlicher Forderungsübergang

476 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

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