Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung
§

§ 404 BGB

Einwendungen des Schuldners

468 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

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