§ 403 BGB
Pflicht zur Beurkundung
467 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.