§ 414 BGB
Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
478 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.