§ 389 BGB
Wirkung der Aufrechnung
453 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.