Titel 3 – Aufrechnung
§

§ 389 BGB

Wirkung der Aufrechnung

453 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

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