§ 390 BGB
Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
454 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
454 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.