Titel 3 – Aufrechnung
§

§ 388 BGB

Erklärung der Aufrechnung

452 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

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