Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 35 BGB

Sonderrechte

27 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.

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