§ 35 BGB
Sonderrechte
27 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
27 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.