§ 34 BGB
Ausschluss vom Stimmrecht
26 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.