Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 36 BGB

Berufung der Mitgliederversammlung

28 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

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