§ 36 BGB
Berufung der Mitgliederversammlung
28 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
28 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.