§ 336 BGB
Auslegung der Draufgabe
390 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.