Titel 4 – Draufgabe, Vertragsstrafe
§

§ 337 BGB

Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

391 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.

(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.

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