Titel 3 – Versprechen der Leistung an einen Dritten
§

§ 335 BGB

Forderungsrecht des Versprechensempfängers

389 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

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