Titel 3 – Versprechen der Leistung an einen Dritten
§

§ 334 BGB

Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten

388 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.

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