§ 334 BGB
Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
388 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
388 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.