Titel 3 – Versprechen der Leistung an einen Dritten
§

§ 333 BGB

Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

387 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

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