§ 2343 BGB
Verzeihung
2482 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
2482 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.