§ 2342 BGB
Anfechtungsklage
2481 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.