§ 2341 BGB
Anfechtungsberechtigte
2480 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
2480 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.