Abschnitt 6 – Erbunwürdigkeit
§

§ 2341 BGB

Anfechtungsberechtigte

2480 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

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