Abschnitt 6 – Erbunwürdigkeit
§

§ 2344 BGB

Wirkung der Erbunwürdigerklärung

2483 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.

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