§ 2297 BGB
Rücktritt durch Testament
2435 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.