Abschnitt 4 – Erbvertrag
§

§ 2294 BGB

Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

2432 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.

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