§ 2296 BGB
Vertretung, Form des Rücktritts
2434 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.