Abschnitt 4 – Erbvertrag
§

§ 2285 BGB

Anfechtung durch Dritte

2423 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

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