§ 2284 BGB
Bestätigung
2422 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.
2422 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.