§ 2286 BGB
Verfügungen unter Lebenden
2424 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
2424 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.