Abschnitt 4 – Erbvertrag
§

§ 2286 BGB

Verfügungen unter Lebenden

2424 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

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