§ 2226 BGB
Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
2377 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.