Titel 6 – Testamentsvollstrecker
§

§ 2226 BGB

Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

2377 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

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