Titel 6 – Testamentsvollstrecker
§

§ 2227 BGB

Entlassung des Testamentsvollstreckers

2378 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Vorheriger § | Nächster §