§ 2225 BGB
Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
2376 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.