Titel 6 – Testamentsvollstrecker
§

§ 2225 BGB

Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

2376 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

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