§ 2222 BGB
Nacherbenvollstrecker
2373 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.