Titel 6 – Testamentsvollstrecker
§

§ 2222 BGB

Nacherbenvollstrecker

2373 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

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