Titel 6 – Testamentsvollstrecker
§

§ 2223 BGB

Vermächtnisvollstrecker

2374 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

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