Titel 6 – Testamentsvollstrecker
§

§ 2221 BGB

Vergütung des Testamentsvollstreckers

2372 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

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