§ 2220 BGB
Zwingendes Recht
2371 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
2371 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.