Titel 6 – Testamentsvollstrecker
§

§ 2211 BGB

Verfügungsbeschränkung des Erben

2362 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

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