Titel 6 – Testamentsvollstrecker
§

§ 2210 BGB

Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

2361 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Vorheriger § | Nächster §