§ 2212 BGB
Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
2363 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.