Titel 6 – Testamentsvollstrecker
§

§ 2212 BGB

Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

2363 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

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