§ 2149 BGB
Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
2299 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.