§ 2150 BGB
Vorausvermächtnis
2300 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
2300 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.