Titel 4 – Vermächtnis
§

§ 2150 BGB

Vorausvermächtnis

2300 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

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