Titel 4 – Vermächtnis
§

§ 2148 BGB

Mehrere Beschwerte

2298 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.

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