§ 2148 BGB
Mehrere Beschwerte
2298 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.