Titel 4 – Vermächtnis
§

§ 2147 BGB

Beschwerter

2297 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

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