§ 2147 BGB
Beschwerter
2297 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
2297 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.